
Sprechfreiheit wird unter folgenden Auflagen gewährt:
Die Übermittlung der Grußbotschaften über Amateurfunkstellen darf immer nur unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht eines lizenzierten Funkamateurs erfolgen.
Personen, die eine Amateurfunkprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, dürfen nur Nachrichten in das Mikrofon sprechen beziehungsweise über den Lautsprecher der Funkanlage hören.
Die die Amateurfunkstellen betreibenden Funkamateure sind weiterhin für die ordnungsgemäße Abwicklung des Amateurfunkverkehrs verantwortlich.