Statuten des Burgenländischen Amateur Radio Club (BARC)
Landesverband Burgenland des ÖVSV
§1. Der Verein führt den Namen Burgenländischer Amateur Radio Club (BARC) Landesverband Burgenland des ÖVSV im folgenden kurz BARC genannt. Er hat seinen Sitz in Eisenstadt und erstreckt sich auf das Gebiet von ganz Österreich.
II. Verhältnis zum Österreichischen Versuchssenderverband (ÖVSV)
§2. Der BARC ist als selbständige Rechtspersönlichkeit Mitglied des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV) als Dachverband, haftet jedoch nicht für die Verbindlichkeiten dieses Dachverbandes. Sein Vermögen ist von dem Vermögen des Dachverbandes getrennt.
III. Zweck und Tätigkeit des BARC
§3. Der BARC setzt sich die Förderung und Hebung des Amateurfunkwesens zum Ziele und verfolgt keinerlei parteipolitische Zwecke. Er ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung.
§4. Unter Amateurfunkwesen im Sinne von §3 ist zu verstehen:
a.) Die Herstellung drahtloser Verbindungen auf den für den Amateurfunkbetrieb zugelassenen Frequenzbereichen
b.) Der Empfang dieser Sendungen
c.) Die amateurmäßige Erforschung der hierfür vorgesehenen Frequenzbereiche
d.) Die Pflege der Freundschaft mit Funkamateuren aller Länder ohne Unterschied der Nationalität und der Rasse
e.) Nachrichtentechnische Hilfe in Katastrophen und Notfällen
f.) Weiterleitung von Notrufen gemäß den geltenden Bestimmungen
§5. In Verfolgung dieser Zielsetzung übt der Verein folgende Tätigkeiten aus:
a.) Die Unterstützung und Beratung der Mitglieder bei den im §4 angeführten Tätigkeiten
b.) Die Veranstaltung von Kursen und Vorträgen über das Amateurfunkwesen
c.) Die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunkstellen unter Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften
d.) Die Anlage einer technischen Bücherei
e.) Die Vermittlung von QSL-Karten an Mitglieder
f.) Die Vertretung der Mitglieder bei der Fernmeldebehörde
IV. Mittel des BARC
§6. Die finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Beitrittsgebühren
c.) Erträge aus Einrichtungen des BARC
d.) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen aller Art
§7. Höhe der Mitgliedsbeiträge:
a.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt
b.) Die jährliche Mitgliedsbeitragszahlung hat auf einmal bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu erfolgen
c.) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum festgesetzten Stichtag nicht bezahlt, ist der Vorstand berechtigt, dem säumigen Mitglied sämtliche anfallenden Spesen in Rechnung zu stellen sowie die Leistungen, insbesondere jene des Dachverbandes, an das Mitglied vorübergehend einzustellen.
V. Mitglieder
§8. Der BARC besteht aus:
a.) Ausübenden (ordentlichen) Mitgliedern, das sind solche, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und mit dem Amateurfunkwesen befassen
b.) Fördernden (außerordentlichen) Mitgliedern, das sind solche, die durch Beiträge und sonstige Zuwendungen den Verein und das Amateurfunkwesen fördern
c.) Ehrenmitglieder, das sind solche, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder das Amateurfunkwesen von der Hauptversammlung hierzu ernannt werden
§9. Ausübendes Mitglied kann jede physische Person sein, fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Ehrenmitglied kann jede physische Person werden, die sich durch besondere Verdienste um die Amateurfunkbewegung hervorhebt. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand. Personen unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme in den BARC der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§10. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§11. Die Mitglieder des BARC haben sich dessen Satzungen und Beschlüssen in Vereinsangelegenheiten zu fügen. Demgegenüber steht ihnen das Recht zu, von den Einrichtungen des Vereines in angemessener und rücksichtsvoller Art Gebrauch zu machen. Ausübende Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Alle diese Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
VI. Ende der Mitgliedschaft
§12. Die Mitgliedschaft endet:
a.) Durch freiwilligen Austritt
b.) Durch Ausschluss bzw. Streichung
c.) Durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)
§13. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Diese muss mittels eingeschriebenem, an den Landesleiter des Vereines gerichtetem Schreiben erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres eingelangt sein, andernfalls gilt die Mitgliedschaft um ein weiteres Kalenderjahr verlängert. In begründeten Fällen kann hiervon Abstand genommen werden.
§14. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen:
a.) Bei schweren Verstößen gegen das Interesse des Vereins oder die Statuten,
b.) Bei Mitgliedern, welche die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern erheblich erschweren oder sich ehrenverletzlicher Handlungen schuldig machen,
c.) Bei Mitgliedern, welche trotz eingeschriebener Mahnung am 31. März mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind.
VII. Gliederung des Vereines in Teilbereiche
§15. Der Bereich des BARC kann nach Notwendigkeit auf Grund der besonderen geographischen Lage des Burgenlandes in zwei bis drei Teilbereiche geteilt werden, welche den Zusatz Gruppe Nord, Gruppe Mitte bzw. Gruppe Süd zu führen haben.
VIII. Organe des BARC
§16. Organe des BARC sind:
a.) Die Hauptversammlung
b.) Der Vorstand
a.) Die Leiter der Gruppe Nord, Mitte und Süd unter Berücksichtigung von §15;
c.) Die Rechnungsprüfer
d.) Das Schiedsgericht
§17. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt und muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Bericht der Rechnungsprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Allfälliges
Alle drei Jahre sind folgende zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Hauptversammlung vorzusehen:
e.) Rücktritt des Vorstandes
f.) Neuwahl des Vorstandes
g.) Neuwahl der Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlungen werden vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder begehrt.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde nach Beginn eine neue Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Der Protokollführer der Hauptversammlung wird von dieser gewählt.
§18. Die Hauptversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Nur in unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand auch in grundsätzlichen Fragen handeln, jedoch sind die getroffenen Entscheidungen der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. Für gültige Beschlüsse der Hauptversammlung ist, ausgenommen die Beschlussfassung über die Frage der Änderung der Statuten und der Auflösung, einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Die Übertragung einer Einzelstimme auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
§19. Dem Vorstand des Vereines obliegt die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und dauert unter allen Umständen bis zur Neuwahl eines Vorstandes in einer Hauptversammlung. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens neun Mitgliedern, und zwar mindestens einem Landesleiter, dessen Stellvertretern, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter und erforderlichenfalls drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Landesleiters bzw. dessen Stellvertreters den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Landesleiter bzw. dessen Stellvertreter.
§20. Der Verein wird nach außen durch den Landesleiter oder dessen Stellvertreter vertreten. Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden durch den Landesleiter, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter gezeichnet.
§21. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich mindestens zweimal unvermutet die Gebarung zu prüfen haben und hierüber dem Vorstand bzw. der Hauptversammlung Bericht zu erstatten haben.
IX. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis
§22. Für die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines kann innerhalb von drei Monaten ein Schiedsgericht angerufen werden, welches von Fall zu Fall gebildet wird. Es besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils zwei von jedem Streitteil spätestens vierzehn Tage nach Beantragung des Schiedsgerichtsverfahrens nominiert werden müssen. Diese haben ein fünftes Mitglied binnen weiterer acht Tage als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Sollte es über die Person des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu keiner Einigung kommen, wählt diesen der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Keines der Mitglieder des Schiedsgerichtes darf dem Vorstand angehören. Versäumt ein Streitteil die ihm zustehende Nominierung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von vierzehn Tagen, so wird er als dem Antrag, bzw. der Ansicht der Gegenpartei zustimmend angesehen. Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichtes, die mit Stimmenmehrheit gefasst sein müssen, ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
§23. Ausschluss durch den Vorstand:
a.) Gegen einen Ausschluss nach § 14, Abs. a.) und b.) ist als einziges Rechtsmittel die Anrufung des Schiedsgerichtes des Landesverbandes möglich;
b.) Gegen einen Ausschluss nach § 14, Abs. c.) ist kein Rechtsmittel möglich.
X. Statutenänderung und Auflösung des Vereines
§24. Über die Änderung der Statuten und Auflösung des Vereines kann nur eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung entscheiden. Die Entscheidung der Statutenänderung und Auflösung des Vereines muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung darf das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven jedenfalls nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden. Den einzelnen Mitgliedern steht bei Auflösung jedenfalls keinerlei Anspruch auf Verteilung des Vermögens des Vereines zu.
XI. Gender Formulierung
§25 Bei alle Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.